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Widerrufsrecht

Die Artikel auf der Homepage (www.fireflame.de) der fireflame - einrichtung und design sind ausschließlich für gewerbliche Kunden bestimmt. Eine Bestellung kann nur von einem Gewerbetreibenden (Unternehmen gleich welcher Rechtsform, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen) durchgeführt werden. Durch die Registrierung als Kunde, oder durch eine Anfrage über unser Anfrageformular, geben Sie die rechtsverbindliche Erklärung ab, dass Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und das Rückgaberecht (§ 356 BGB) bei Verbraucherverträgen daher für Anfragen auf der Homepage (www.fireflame.de) der fireflame - einrichtung und design nicht zur Anwendung kommen.

Der Widerruf einer Bestellung, bzw. der Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der fireflame - einrichtung und design möglich. In diesem Fall ist die fireflame - einrichtung und design berechtigt, Stornokosten in Höhe von 25% je individueller das bestellte Produkt, bis zu 40% des Nettopreises, zu berechnen.

Ein Rückgaberecht für gelieferte Ware besteht nicht. Die fireflame - einrichtung und design nimmt Waren ausschließlich aus Kulanz und nach vorheriger Absprache zurück. Die Möglichkeit der Rückgabe besteht, sofern zugesagt, nur für unbenutzte Ware in verkaufsfähiger Originalverpackung im Neuzustand. Von der Rückgabe sind Bauteile, Zubehörteile, Ersatzteile und kundenspezifisch Sonderanfertigungen, grundsätzlich ausgeschlossen.

Im Fall, dass die fireflame - einrichtung und design der Rückgabe von gelieferter Ware zustimmt, ist die fireflame - einrichtung und design berechtigt 30% des Verkaufpreises als Aufwandsentschädigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten zu verlangen. Unsere Berechtigung, im Einzelfall einen nachgewiesenen höheren Schadensersatz zu fordern, wird dadurch nicht berührt z.B. Rücklieferung, Frachtkosten und Einlagerung beim Hersteller. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass im Einzelfall ein geringerer Bearbeitungsaufwand als die Aufwandsentschädigung von 30 % entstanden ist.